Vorschriften
Zulassung von Messstellen
Die 2018 revidierte LRV verlangt im neuen Artikel 13a den Nachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik:
«Lässt eine Behörde Emissionsmessungen und Kontrollen nach Artikel 13 durch Dritte durchführen, so muss sie periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen.»
Für die Zulassung von privaten Messstellen für Messungen gemäss Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung ist somit neu das Bestehen einer periodischen Prüfung (Audit) erforderlich.
ORGANISATION DER MESSUNGEN NACH ARTIKEL 13
Die Federführung für die Organisation hat die Geschäftsstelle QS Emissionsmessungen, c/o Intep Integrale Planung GmbH
Partner für die Organisation:
· KVU- Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz
· Luftunion - Schweizerische Gesellschaft für Lufthygiene-Messung
· Cercl'Air - Schweizerische Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute
Messvorschriften:
Für die Vorschriften und den Umfang der Messungen nach Artikel 13 sind die Vollzugsbehörden zuständig. Als Grundlage dient:
· Luftreinhalteverordnung
· Emissionsmessungen bei stationären Anlagen
· Empfehlungen vom Cercl'Air
· Massnahmenpläne